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Stichwort English Beschreibung
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Hausverwaltungs- und Immobilienvermittlungsleistungen publicly appointed, sworn expert for the appraisal of property management and real estate services Da es für den Bereich der Hausverwaltungen und der Immobilienvermittlung keine Honorarvorschriften gibt und nach den Vorschriften des BGB im Zweifel die jeweils ortübliche Vergütung Bemessungsgrundlage für die Berechnung solcher Leistungen ist, hat es sich als notwendig erwiesen, im Falle einer Nichteinigung der Parteien einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ortsüblichkeit zu beauftragen. Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat deshalb als erste IHK in Deutschland Sachverständige für diesen Bereich öffentlich bestellt und vereidigt.

Grundlage der Ermittlung der Ortüblichkeit sind Umfragen bei Hauverwaltern und Maklern, wobei dies in einem Umfang geschehen muss, der statistisch repräsentativ für alle gewerbsmäßig tätigen Hausverwalter und Makler ist. Wichtig ist, dass dabei nicht nur in einem Verband organisierte, sondern auch nicht organisierte Hausverwalter und Makler in die Untersuchung mit einbezogen werden, da sonst kartellrechtliche Bedenken entstehen können. Der Sachverständige ermittelt den Modalwert (den am häufigsten anzutreffenden Wert). Außerdem benötigt er den Medianwert. Hier wird die Anzahl der Werte in zwei Hälften geteilt und damit der in der Mitte liegende Wert festgestellt. Und schließlich muss der Sachverständige als Orientierungsgröße noch das arithmetische Mittel feststellen.

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die übliche Vergütung entweder dem Modalwert oder dem Medianwert entspricht – je nach dem, welcher der beiden Werte dem arithmetischen Mittel am nächsten kommt. Die Ermittlung einer üblichen Gebühr ist mit einem erheblichen Umfrage- und Auswertungsaufwand verbunden, so dass es sich als zweckmäßig erwiesen hat, als Bezugsgrundlage Broschüren herauszugeben, aus denen sich die üblichen Vergütungen ergeben.